RS OGH 1982/4/29 7Ob593/81, 4Ob3/88, 8Ob25/98d, 7Ob131/01t, 8Ob155/03g, 10Ob14/07t, 2Ob287/08g, 6Ob1

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

KO §14

Rechtssatz

Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
    Veröff: SZ 55/61
  • 4 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 3/88
    Auch; Veröff: ÖBl 1989,144
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Auch; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß § 353 EO zu vollstreckender Anspruch gemäß § 14 Abs 1 KO im Konkurs anzumelden. (T1)
  • 7 Ob 131/01t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 131/01t
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Veräußerers eines Geschäftsanteiles auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles verwandelt sich gemäß § 14 Abs 1 KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erwerbers in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes. (T2)
  • 8 Ob 155/03g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 155/03g
    Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes fallen unter § 14 Abs 1 KO. (T3)
  • 10 Ob 14/07t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 14/07t
    Auch; Beisatz: Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung im Sinn des §14 Abs 1 KO dar. (T4)
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Vgl; nur: Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können. (T5); Beisatz: Hier: Von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche. (T6); Veröff: SZ 2009/35
  • 6 Ob 111/18v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 111/18v
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 42/20d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
    Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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