Norm
AußenhandelsförderungsbeitragsG §2 Abs1Rechtssatz
Die vor dem 01.01.1982 in Geltung gestandene Fassung des § 2 Abs 1 AußenhandelsförderungsbeitragsG (vor BGBl 1981/484) beruhte auf der in der legistischen Entwicklung klar verfolgbaren Annahme eines Handelsverkehrs mit dem Zollausland bzw machte die Außenhandelsförderungsbeitragspflicht von einem solchen Handelsverkehr abhängig, den es mit Rauschgift nicht gibt. Die Einhebung des Beitrags bei der Einfuhr von Suchtgiften war daher bis 31.12.1981 gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052147Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0130OS00140_8100000_001