Norm
StVO §3 B1hRechtssatz
Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß § 19 Abs 5 StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073327Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010