RS OGH 1982/4/29 7Ob26/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 B
VersVG §38
VersVG §158
VersVG §159

Rechtssatz

Der von einem Rückforderungsanspruch des Versicherers wegen Leistungsfreiheit nach § 38 VersVG betroffene Versicherungsnehmer kann nicht gegen jenen berechtigten Lenker weiteren Regreß nehmen, der einen Unfall in unverschuldeter Unkenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes verschuldet hat (die Frage, ob ein besonders schweres Verschulden am Unfall die Zurechnungsanteile verändern könnte, wurde offen gelassen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 26/82
    Veröff: JBl 1983,202 = VersR 1984,973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017369

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0070OB00026_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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