Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Die im letzten Satz des § 19 Abs 8 StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022