Norm
AngG §27 Z2 E2Rechtssatz
Beim Tatbestand des § 27 Z 2 AngG kommt es nur auf die die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden dem Arbeitnehmer im Fall einer längerdauernden (hier noch dazu selbstverschuldeten) Dienstunfähigkeit eine andere, außerhalb der getroffenen Vereinbarung liegende Tätigkeit zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029347Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00050_8100000_001