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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §359b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über den Antrag 1. des H H und 2. der C H, beide in B, beide vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2002, Zl. 2002/04/0113, eingestellten Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit betreffend Zurückweisung von Berufungen in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. September 2001 wurde die Berufung der Antragsteller in einer Angelegenheit betreffend Betriebsanlagengenehmigung zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 26. Juni 2002, B 1498/01- 8) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluss vom 23. Juli 2002, B 1498/01-10).
Im über diese Beschwerde zur Zl. 2002/04/0113 geführten Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof den Antragstellern am 8. August 2002 (zugestellt am 22. August 2002) den Auftrag erteilt, binnen vier Wochen verschiedene Mängel der Beschwerde zu beheben und drei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vorzulegen.
Da die Antragsteller innerhalb dieser Frist zwar einen ergänzenden Schriftsatz einbrachten, die geforderten weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde jedoch nicht vorlegten, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, Zl. 2002/04/0113-5, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 13. November 2002 zugestellt.
Mit dem mit 14. November 2002 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag, der zur hg. Zl. 2002/04/0181 WE protokolliert wurde, begehrten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung und brachten dazu vor, dass ihr Rechtsvertreter den ergänzenden Schriftsatz samt Beilagen persönlich einkuvertiert habe. Dabei habe er die drei weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde übersehen.
Mit hg. Beschluss vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0181WE- 3, wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.
Am 13. März 2003 langte der vorliegende, am 12. März 2003 zur Post gegebene Wiederaufnahmsantrag der Antragsteller betreffend das hg. Beschwerdeverfahren, Zl. 2002/04/0113, ein.
Darin bringen die Antragsteller vor, dass der Verwaltungsgerichtshof gar nicht dazu berechtigt gewesen sei, drei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde einzufordern. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher irrtümlich angenommen, dass seinem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht voll entsprochen worden sei. Überdies sei den Antragstellern vor Erlassung des Einstellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2002 keine Parteiengehör gewährt worden. Die Wiederaufnahmsgründe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 VwGG seien daher gegeben.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages wird Folgendes ausgeführt:
"Mit Schriftsatz vom 14.11.2002 wurden die abgeforderten drei weiteren Ausfertigungen der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nach Art. 144 B-VG vorgelegt. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Verfahrens sowie Entscheidung in der Sache selbst beantragt.
Damit wurde inhaltlich auch die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Sofern dieser Antrag zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nach dem VwGG nicht ausreichend ausgeführt war, hätte den Beschwerdeführern dieser Antrag zur Mängelbehebung zurückgestellt werden müssen. Soweit es sich dabei um keinen Wiederaufnahmsantrag handeln sollte, haben die Beschwerdeführer erst jetzt, zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung von den Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt."
Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar über den Wiedereinsetzungsantrag vom 14. November 2002, nicht jedoch über den Wiederaufnahmsantrag vom selben Tag entschieden.
Mit hg. Schreiben vom 31. März 2003 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass beim Verwaltungsgerichtshof lediglich der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. November 2002, jedoch kein Wiederaufnahmsantrag vom selben Tag eingelangt sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 stellten die Antragsteller klar, dass sie am 14. November 2002 keinen gesonderten Wiederaufnahmsantrag gestellt haben, sondern ihrer Meinung nach der an diesem Tag eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag (auch) als Wiederaufnahmsantrag zu werten sei.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen wenn (Z. 2) das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder (Z. 4) im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Gemäß dem Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Antrag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Die Antragsteller machen als Wiederaufnahmsgrund die irrige Annahme der Fristversäumung sowie die Verletzung des Parteiengehörs im hg. Verfahren 2002/04/0113 geltend. Von den diese Wiederaufnahmsgründe nach ihrer Meinung tragenden Umständen haben die Antragsteller jedenfalls mit Zustellung des Beschlusses vom 9. Oktober 2002, mit dem das hg. Verfahren 2002/04/0113 eingestellt worden ist, am 13. November 2002 Kenntnis erlangt. Gründe für eine spätere Kenntnisnahme werden von den Antragstellern nicht konkret behauptet.
Der Wiederaufnahmsantrag wäre daher zur Wahrung der zweiwöchigen Frist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG spätestens am 27. November 2002 einzubringen gewesen.
Innerhalb dieser Frist haben die Antragsteller keinen Wiederaufnahmsantrag, sondern nur den erwähnten Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Anders als die Antragsteller meinen, stellt dieser Wiedereinsetzungsantrag nicht (auch) einen Wiederaufnahmsantrag dar. Der diesbezügliche Schriftsatz ist mit "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG" überschrieben und enthält abschließend den "Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, dieser möge unserem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge geben und den Beschluss vom 9. Okt. 2002 aufheben". Auch aus der Begründung dieses Schriftsatzes ergibt sich - anders als in dem dem von den Antragstellern zitierten hg. Beschluss vom 7. Juli 1987, Zl. 87/07/0063, zu Grunde liegenden Fall - keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt werde.
Der somit erstmals am 12. März 2003 gestellte Wiederaufnahmsantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040040.X00Im RIS seit
23.09.2003