Norm
ABGB §1237Rechtssatz
Der beherrschende Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung) wurde durch das EheRÄG infolge Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft. Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022290Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_001