Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ARechtssatz
Durch die wörtliche Übernahme des § 19 Abs 2 Z 13 MG als § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die jahrzehntelange Auslegung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer billigen Verteilung des Mietwohnraumes (vgl EB zMRÄG 500 BlGNr XI GP 10 f und 17 f) aufgestellten Norm keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070228Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008