Norm
AußStrG §16 BII1bRechtssatz
Die Ablehnung der Bewilligung von Maßnahmen nach § 19 Abs 1 AußStrG durch das österreichische Gericht, die ein ausländisches Kind betreffen sollen, das sich in seinem Heimatstaat aufhält, stellt keine Rechtsverweigerung vom Gewicht einer Nichtigkeit dar, auch wenn das Kind gegen die Anordnung des österreichischen Gerichts ins Ausland verbracht bzw in diesem belassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007322Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00545_8200000_002