RS OGH 1982/5/5 1Ob545/82

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

AußStrG §16 BII1b

Rechtssatz

Die Ablehnung der Bewilligung von Maßnahmen nach § 19 Abs 1 AußStrG durch das österreichische Gericht, die ein ausländisches Kind betreffen sollen, das sich in seinem Heimatstaat aufhält, stellt keine Rechtsverweigerung vom Gewicht einer Nichtigkeit dar, auch wenn das Kind gegen die Anordnung des österreichischen Gerichts ins Ausland verbracht bzw in diesem belassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 545/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007322

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00545_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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