RS OGH 1982/5/5 1Ob51/81, 1Ob21/93 (1Ob22/93), 1Ob278/00i, 1Ob203/02p

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

WRG §26

Rechtssatz

Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten hat nach Möglichkeit im Bewilligungsbescheid zu erfolgen. Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung der davon betroffenen älteren Wasserbenutzungsrechte durch Jahre nicht erlassen, ist davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt konkreter Schäden nicht gerechnet hat, so daß die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 51/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 51/81
    Veröff: SZ 55/66
  • 1 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
    nur: Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung der davon betroffenen älteren Wasserbenutzungsrechte durch Jahre nicht erlassen, ist davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt konkreter Schäden nicht gerechnet hat, so daß die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG gegeben sind. (T1) Veröff: SZ 66/177
  • 1 Ob 278/00i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
    Auch
  • 1 Ob 203/02p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 203/02p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082396

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00051_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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