Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Der Wasserberechtigte darf von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wasserrechtsbehördlichen Bescheid zur Duldung verpflichteter Dritter herbeizuführen in der Lage ist. Er kann sich höchstens an diejenigen halten, die ihm die volle und uneingeschränkte Ausübung seines Wasserbenutzungsrechtes unmöglich machen oder ihm die Last zusätzlicher Maßnahmen wie etwa Bedienung und Enteisung seiner Anlagen zur vollen Ausnützung seines Wasserbenutzungsrechtes auferlegten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010529Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00012_8200000_002