Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Mitmieter sind an der Nutzung des Schrankfaches mitberechtigt, deshalb aber noch nicht an dem in ihm verwahrten Gut. Mitmieter eines Schrankfaches vertrauen sich wechselseitig die darin verwahrten Gegenstände nicht an, wenn jedem von ihnen allein die Ausübung der Safebenützung zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010901Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0060OB00656_8100000_001