RS OGH 1982/5/5 6Ob656/81

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

ABGB §367 D
ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Mitmieter sind an der Nutzung des Schrankfaches mitberechtigt, deshalb aber noch nicht an dem in ihm verwahrten Gut. Mitmieter eines Schrankfaches vertrauen sich wechselseitig die darin verwahrten Gegenstände nicht an, wenn jedem von ihnen allein die Ausübung der Safebenützung zusteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 656/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 656/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010901

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0060OB00656_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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