Norm
EisbEG §44Rechtssatz
Aus dieser Gesetzesstelle lässt sich nicht ableiten, dass den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013