Norm
ABGB §905 ICRechtssatz
Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung behebbarer Mängel steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu. Für das Ausmaß dieser Kosten ist an die Verhältnisse des Ortes anzuknüpfen, an dem der Besteller seinen Wohnort hat, zumal im Regelfall die Reparatur dort erfolgen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016