RS OGH 1982/5/5 1Ob791/81, 6Ob176/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

ABGB §905 IC
ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1323 A
ABGB §1332

Rechtssatz

Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung behebbarer Mängel steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu. Für das Ausmaß dieser Kosten ist an die Verhältnisse des Ortes anzuknüpfen, an dem der Besteller seinen Wohnort hat, zumal im Regelfall die Reparatur dort erfolgen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 791/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 791/81
    Veröff: SZ 55/67
  • 6 Ob 176/16z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
    Vgl; Beisatz: Die nach Gewährleistungsrecht primär zustehenden Ansprüche auf Verbesserung und Austausch sind erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. (T1)
    Beisatz: Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge. (T2)
    Beisatz: Ein abweichender Erfüllungsort könnte sich aus Natur und Zweck des Vertrags ergeben. Dies wird bei Reparatur einer Sache angenommen, die der Gläubiger bestimmungs­gemäß mit einer unbeweglichen Sache verbunden hat. Hier: Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz-Unternehmer erscheint es dagegen natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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