Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des § 391 Abs 2 EO eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015