Norm
ABGB §364 Abs2 B1Rechtssatz
Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt (vgl SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022