Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
StGB §129 Z1 bis Z3 sind zwar eigenständige, jedoch rechtlich gleichwertige Qualifikationen, deren irrtümliche Vertauschung nur dann einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten darstellt, wenn dadurch eine (zu anderen Fakten hinzukommende) zusätzliche Qualifikation fälschlich hinzutritt (oder zufolge Konnexität gemäß § 289 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020