Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Wenn sich eine Partei an die Rechtsanwaltskammer um Kostenüberprüfung wendet, so muß davon ausgegangen werden, daß durch diesen Antrag die Partei ihren Vertreter bzw früheren Vertreter von seiner Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der Kostenüberprüfung entbindet. Es ist daher notwendig, daß der Rechtsanwalt, wenn er sich mit der Überprüfung seiner Kosten durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt, alle hiezu notwendigen Unterlagen, daher auch den Handakt, dem Kammerausschuß vorzulegen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055605Dokumentnummer
JJR_19820511_OGH0002_000BKD00065_8000000_002