Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Der Rechtsanwalt hat im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er den ihm von seiner Standesbehörde - dem Kammerausschuß - gemäß § 23 RAO erteilten Aufträgen entsprechen kann oder nicht. Die Nichterfüllung eines Auftrages des Kammerausschusses zieht jedenfalls eine Überprüfung des Verhaltens durch den hierfür zuständigen Disziplinarrat nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054970Dokumentnummer
JJR_19820511_OGH0002_000BKD00065_8000000_001