Norm
EO §210 IVGRechtssatz
Sobald dem Exekutionsgericht zur Kenntnis gebracht wird, daß eine ganz bestimmte Eintragung im Grundbuch fehlerhaft ist, kann eine solche Fehlerhaftigkeit nur in dem dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Grundbuchsverfahren behoben werden. Und nur wenn in einer dem äußeren Anscheine nach korrekten Weise die Berichtigung eines Fehlers noch während der Verteilungstagsatzung vorgenommen werden könnte, kann bei der Verteilung schon der berichtigte Buchstand maßgebend sein. Andernfalls muß die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012