RS OGH 1982/5/12 3Ob50/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1982
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Norm

EO §210 IVG
EO §213 V
EO §214
EO §216 II
GBG §104

Rechtssatz

Sobald dem Exekutionsgericht zur Kenntnis gebracht wird, daß eine ganz bestimmte Eintragung im Grundbuch fehlerhaft ist, kann eine solche Fehlerhaftigkeit nur in dem dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Grundbuchsverfahren behoben werden. Und nur wenn in einer dem äußeren Anscheine nach korrekten Weise die Berichtigung eines Fehlers noch während der Verteilungstagsatzung vorgenommen werden könnte, kann bei der Verteilung schon der berichtigte Buchstand maßgebend sein. Andernfalls muß die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 50/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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