RS OGH 1982/5/12 11Os85/81, 12Os49/87 (12Os50/87), 13Os9/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1982
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Norm

FinStrG §35 Abs4
FinStrG §38 Abs1
StPO §5 Abs1 A

Rechtssatz

Der auf die (geschmuggelte) Ware entfallende Abgabenbetrag ist auch dann nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgabenrechts zu ermitteln, wenn das Strafgericht darüber selbständig als Vorfrage zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 85/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 85/81
    Veröff: SSt 53/27
  • 12 Os 49/87
    Entscheidungstext OGH 13.08.1987 12 Os 49/87
    Vgl auch; Beisatz: Eine Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrags durch abgabenbehördlichen Bescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen (Fellner, § 53 RN 17). (T1)
  • 13 Os 9/08k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 9/08k
    Vgl; Beisatz: Auf die Waren entfallende Abgaben sind - nach den jeweils dafür maßgebenden Bestimmungen - Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern (wie zB die Tabaksteuer), die von den Zollämtern anlässlich der Wareneinfuhr erhoben werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086630

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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