Norm
FinStrG §35 Abs4Rechtssatz
Der auf die (geschmuggelte) Ware entfallende Abgabenbetrag ist auch dann nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgabenrechts zu ermitteln, wenn das Strafgericht darüber selbständig als Vorfrage zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086630Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009