RS OGH 1982/5/12 11Os51/82

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Veröffentlicht am 12.05.1982
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Norm

StPO §312
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §330 Abs2

Rechtssatz

Unbeschadet des Rechtes des Schwurgerichtshofes, bei der Fragestellung von der Diktion der Anklageschrift abzuweichen, besteht die Verpflichtung sämtliche Gegenstände, deren Wegnahme dem Angeklagten in der Anklageschrift (als Raub) zur Last gelegt wird, in die Fragen an die Geschwornen aufzunehmen; es ist den Geschwornen zu überlassen, durch Beifügung einer Einschränkung bei der Fragenbeantwortung zum Ausdruck zu bringen, ob sie die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung einzelner Gegenstände als nicht erwiesen annehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100723

Dokumentnummer

JJR_19820512_OGH0002_0110OS00051_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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