RS OGH 1982/5/18 5Ob26/82, 5Ob312/99i, 4Ob19/03b, 5Ob274/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1982
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Norm

ABGB §833 E
JN §1 Dve1
WEG §26 Abs1 Z5
WEG §19 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich des WEG. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit eines vereinbarten Verteilungsschlüssels für Aufwendungen im Verfahren außer Streitsachen zu treffen ist, bedeutet nicht, daß über das Vorliegen aller Hindernisse, die einem wirksamen (gültigen) Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen könnten, (hier: Mangel eines dem Gesetz entsprechenden Abstimmungsvorganges und der Schriftform) im außerstreitigen Verfahren abzusprechen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 5 Ob 26/82
    Veröff: MietSlg 34551 = MietSlg 34706(18) = EvBl 1982/196 S 661
  • 5 Ob 312/99i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 312/99i
    Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Auslegungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (§ 26 Abs 1 Z 8 WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen. (T1)
  • 4 Ob 19/03b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 19/03b
    Vgl auch; nur: Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. (T2); Beisatz: Ebenso die Feststellungsklagen bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt einer Benützungsvereinbarung. (T3)
  • 5 Ob 274/04m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 274/04m
    Vgl; Beisatz: Die Frage eines allfälligen mangelnden Erklärungsbewußtseins ist im streitigen Verfahren zu prüfen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013666

Dokumentnummer

JJR_19820518_OGH0002_0050OB00026_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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