Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich des WEG. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit eines vereinbarten Verteilungsschlüssels für Aufwendungen im Verfahren außer Streitsachen zu treffen ist, bedeutet nicht, daß über das Vorliegen aller Hindernisse, die einem wirksamen (gültigen) Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen könnten, (hier: Mangel eines dem Gesetz entsprechenden Abstimmungsvorganges und der Schriftform) im außerstreitigen Verfahren abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013666Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0050OB00026_8200000_001