Norm
ArbVG §14Rechtssatz
§ 15 ArbVG ist eine die Kundmachungsvorschriften des § 14 ArbVG ergänzende Norm, die der Steigerung der Publizitätswirkung dient. Die Verletzung der den Arbeitgeber nach § 15 ArbVG treffenden Pflichten hat auf die Wirksamkeit des KollV keinen Einfluß. Wirksamkeitsvoraussetzung ist nur die Kundmachung des Abschlusses des KollV im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012