Norm
StGB §34 Z1 Fall1Rechtssatz
Durch diesen Milderungsgrund soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Unreife des Charakters sowie der Mangel an Erfahrung und an sozialem Verständnis, welche die privilegierte Behandlung jugendlicher Rechtsbrecher rechtfertigen, bis zu einem gewissen Grad auch bei der folgenden Altersgruppe (bis zur Vollendung des - allerdings keine fixe Altersgrenze darstellenden - einundzwanzigstes Lebensjahres) zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091282Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0100OS00189_8100000_002