Norm
EO §81 Z4Rechtssatz
Auch wenn ein ausländisches Recht die Frage, ob eine Unterhaltsentscheidung über die Scheidung der Ehe hinaus wirkt anders löst, ist dies kein Grund der ausländischen Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002404Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008