Norm
JN §88 ARechtssatz
Bestehen aus der Urkunde selbst nicht behebbare Zweifel über den für die konkrete Geschäftsabwicklung maßgebenden Sitz des Lieferwerkes, an dem auch der Gerichtsstand sein soll, ist der Nachweis der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht erbracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046704Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00637_8200000_002