Norm
ZPO §144Rechtssatz
Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen (Hier: Teilanfechtung statt aufgetragener Totalabfechtung eines aus zwei Punkten bestehenden Beschlusses) liegt keine Versäumung vor. Eine Wiedereinsetzung wegen schlechter rechtsfreundlicher Vertretung ist nicht möglich. Eine dennoch wegen "Versäumung der Frist für die rechtzeitige Anfechtung" bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere und ist vom OGH nicht zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Wiedereinsetzung ergangene Entscheidung des Rekursgerichts ist wegen Verletzung der Teilrechtskraft nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036149Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009