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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/13/0047 E 1. Juli 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde der U Handelsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Teresa Bogensberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 26. Juni 2002, Zl. ABK - U 10/01, betreffend Kommunalsteuer für 1995 bis 1999 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem - dieser in Ablichtung beiliegenden - angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Instanzenzug der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1995 bis 1999 Kommunalsteuer für die Geschäftsführerbezüge des zu 75 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers sowie einen Säumniszuschlag vorgeschrieben hat.
Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Mehrheitsgesellschafter erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf einen Zeitraum von sechs Jahren erstreckt, er alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführer erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt und gegenüber der finanzierenden Bank etwa alle Zahlungsflüsse persönlich freigegeben habe wie auch alle Geschäftsfälle über einen bestimmten Betrag. Er habe alle strategischen Entscheidungen getroffen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe im Streitzeitraum jährliche Bezüge zwischen 900.000 S und 1,480.000 S ausbezahlt erhalten, wobei zumindest beginnend mit September 1997 die Zahlungen in beinahe gleich bleibenden monatlichen Teilzahlungen erfolgt seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1323/02-4, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
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dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebs seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
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dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, und
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dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche, Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu solchen Merkmalen gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, die Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die Hinweise der beschwerdeführenden Gesellschaft, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei an keinerlei Arbeitszeit oder Arbeitsort gebunden, unterliege keinen Weisungen, besitze weder Urlaubs- noch Abfertigungsanspruch und sei zur Bestellung eines Vertreters bei Krankheit und Urlaub berechtigt, ins Leere.
Ebenso wenig führen die Hinweise der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Erfolg, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei während des Streitzeitraumes für insgesamt fünf Gesellschaften als Geschäftsführer tätig gewesen und er hafte persönlich seit der Gründung des Unternehmens mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft und trage deren Verluste persönlich, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibe oder sich mindere (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/15/0067). Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft vorträgt, der Ersatz für "Reisekosten, Diäten, Kilometergeld, Parkscheine, Telefon etc." erfolge lediglich fallweise und folge keinen gleich bleibenden Regeln, wird mit diesem allgemeinen Vorbringen nicht dargestellt, dass den Gesellschafter-Geschäftsführer ins Gewicht fallende, nicht überwälzbare Ausgaben getroffen hätten.
Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen tritt die beschwerdeführende Gesellschaft nicht entgegen. Soweit aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Kritik an der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorklingt ("der Umstand, dass einzelne Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seit den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom vergangenen Jahr im Wesentlichen als 'Beharrungsbeschluss' hinsichtlich der vorher bereits entwickelten Judikaturlinie interpretiert werden müssen und die Argumente des Verfassungsgerichtshofes im Ergebnis vollständig ignoriert werden") und die beschwerdeführende Gesellschaft eine neuerliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen anregt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen noch den Verfassungsgerichtshof neuerlich zu befassen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130007.X00Im RIS seit
24.07.2003