RS OGH 1982/5/19 1Ob562/82 (1Ob563/82), 8Ob533/85, 3Ob544/89, 3Ob2267/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1982
beobachten
merken

Norm

IPRG §35

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist, daß die vertragschließenden Parteien an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren. Die Zugrundelegung österreichischen Rechts ist aber aus dem Verhalten der Parteien zu schließen, wenn ein österreichischer Rechtsanwalt von einer österreichischen und einer belgischen Vertragspartei ohne Hinweis auf das anzuwendende Recht den Auftrag erhielt, einen bereits mündlich geschlossenen Kooperationsvertrag (Metavereinbarung) in Schriftform zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 562/82
    Veröff: SZ 55/76 = JBl 1983,160 (kritisch Schwimann)
  • 8 Ob 533/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 533/85
    nur: Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist, daß die vertragschließenden Parteien an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren. (T1) Veröff: EvBl 1987/2 S 15 = ZfRV 1988,215 (Hoyer)
  • 3 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 544/89
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,592 = ZVR 1990/122 S 314
  • 3 Ob 2267/96w
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2267/96w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076990

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten