Norm
IPRG §35Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist, daß die vertragschließenden Parteien an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren. Die Zugrundelegung österreichischen Rechts ist aber aus dem Verhalten der Parteien zu schließen, wenn ein österreichischer Rechtsanwalt von einer österreichischen und einer belgischen Vertragspartei ohne Hinweis auf das anzuwendende Recht den Auftrag erhielt, einen bereits mündlich geschlossenen Kooperationsvertrag (Metavereinbarung) in Schriftform zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076990Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_002