Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Keine gesetzmäßige Ausführung, wenn es der Beschwerdeführer unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche die Rüge begründen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020