RS OGH 1982/5/19 12Os60/82, 12Os42/19x

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Veröffentlicht am 19.05.1982
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Keine gesetzmäßige Ausführung, wenn es der Beschwerdeführer unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche die Rüge begründen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099434

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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