Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Wird zur Erprobung eines Geräts in einem Geschäftsbetrieb eine Frist von drei Tagen vereinbart, so sind darunter drei Arbeitstage zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018183Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00538_8200000_003