Norm
ABGB §892Rechtssatz
Ein Forderungsrecht zur ungeteilten Hand mit einem Mitberechtigten ( zum Beispiel im Sinne des § 892 ABGB) ist gegenüber einem dem Gläubiger allein zustehenden Forderungsrecht ein wesensmäßig andersartiger Anspruch. Die Feststellung eines Rechtes der ersten Art anstelle der begehrten Feststellung eines Rechtes der zweiten Art ist nach § 405 ZPO unstatthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017335Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_004