Norm
StPO §78Rechtssatz
Aus der Rücksendung der Akten mit dem Vermerk "nach Einsicht" auf der Urschrift eines Beschlusses (hier: endgültige Strafnachsicht) kann ein schlüssiger Verzicht der Staatsanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Beschwerde nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096941Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0120OS00072_8200000_001