Norm
StPO §270Rechtssatz
Die Urteilsausfertigung muß inhaltlich mit dem verkündeten Urteil übereinstimmen; auf eine erst nach Urteilsverkündung abgegebene, das bisherige Geständnis widerrufene Erklärung des Angeklagten ist daher in der Urteilsausfertigung nicht einzugehen. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten auf diese Erklärung Bezug nimmt, versucht sie damit - zuzulässig - Neuerungen in das Nichtigkeitsverfahren einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098507Dokumentnummer
JJR_19820526_OGH0002_0110OS00079_8200000_001