RS OGH 1982/5/27 7Ob590/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1982
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Norm

ABGB §861
ABGB §1002

Rechtssatz

Wird durch Bevollmächtigte verhandelt, liegt ein Antrag unter Anwesenden vor, so daß der Ort, an dem die Annahme erklärt wird, als Ort des Vertragsabschlusses anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014040

Dokumentnummer

JJR_19820527_OGH0002_0070OB00590_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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