Norm
ABGB §861Rechtssatz
Wird durch Bevollmächtigte verhandelt, liegt ein Antrag unter Anwesenden vor, so daß der Ort, an dem die Annahme erklärt wird, als Ort des Vertragsabschlusses anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014040Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0070OB00590_8200000_001