- 7 Ob 631/82
Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 631/82
- 7 Ob 551/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
Veröff: SZ 58/60
- 7 Ob 544/86
Auch; nur: Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. (T1)
Veröff: SZ 59/86 = RdW 1986,273
- 1 Ob 2193/96y
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2193/96y
Auch; nur T1
- 10 Ob 14/98a
Auch; nur T1
- 3 Ob 2372/96m
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
Veröff: SZ 71/82
- 1 Ob 31/00s
nur T1
- 1 Ob 126/00m
Auch; Beisatz: Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. (T2)
Beisatz: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt, jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (T3)
- 6 Ob 155/02s
nur: Eine ausdehnende Auslegung der Wirksamkeit auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag ist unzulässig. (T4)
- 6 Ob 62/02i
Auch; Beisatz: Die Auslegungsregeln des ABGB sind analog heranzuziehen. (T5)
- 7 Ob 310/02t
- 1 Ob 22/03x
nur T1
- 5 Ob 112/03m
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T6)
- 3 Ob 281/06d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt. (T7)
- 2 Ob 29/07i
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 194/08k
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T8)
Beisatz: Eine Schiedsvereinbarung ist zwar grundsätzlich nach den Vorschriften des Prozessrechts auszulegen; dies schließt aber nicht aus, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen. (T9)
- 3 Ob 191/11a
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 191/11a
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T9
- 6 Ob 47/13z
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 47/13z
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T10)
- 2 Ob 65/13t
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 65/13t
Beis wie T7; Beis wie T3
- 6 Ob 158/13y
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
Vgl; nur T1
- 3 Ob 90/16f
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 90/16f
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 178/17w
Auch; nur T1
- 18 OCg 6/18h
Vgl; Beisatz: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (T11); Veröff: SZ 2019/39
- 18 ONc 2/20v
Vgl
- 3 Ob 127/20b
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7