Norm
ZPO §502 Abs1 HIII8Rechtssatz
Der Gesellschaftsvertrag führt zu einer engen persönlichen Verbundenheit der Beteiligten. Die durch die Gesellschaft begründete Rechtsgemeinschaft beruht auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter. Sie wird von einer Treuepflicht beherrscht, die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
erhebliche Rechtsfrage, GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022