Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016