Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016