RS OGH 1982/6/2 1Ob577/82, 6Ob671/82, 10Ob1519/88, 7Ob517/94, 7Ob170/06k, 6Ob94/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1982
beobachten
merken

Norm

ASVG §76 Abs2 litb
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. Der Unterhaltspflichtige hat zwar dank seiner sozialversicherungsrechtlichen Parteistellung (§ 76 Abs 2 lit b ASVG ua) bei Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, auch selbst eine Herabsetzung der Versicherungsbeiträge beim Krankenversicherungsträger zu erreichen. Bis dahin ist er aber grundsätzlich verpflichtet, dem freiwillig Versicherten die von ihm zu leistenden Beträge zu ersetzen, auch dies allerdings nur im Rahmen seiner sich aus § 94 ABGB ergebenden Verpflichtung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 577/82
  • 6 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 671/82
    Vgl auch; nur: Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. (T1)
  • 10 Ob 1519/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 Ob 1519/88
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 517/94
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Vgl auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten