Norm
ASVG §76 Abs2 litbRechtssatz
Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. Der Unterhaltspflichtige hat zwar dank seiner sozialversicherungsrechtlichen Parteistellung (§ 76 Abs 2 lit b ASVG ua) bei Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, auch selbst eine Herabsetzung der Versicherungsbeiträge beim Krankenversicherungsträger zu erreichen. Bis dahin ist er aber grundsätzlich verpflichtet, dem freiwillig Versicherten die von ihm zu leistenden Beträge zu ersetzen, auch dies allerdings nur im Rahmen seiner sich aus § 94 ABGB ergebenden Verpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011