Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Gibt der Unternehmer dem Besteller lediglich eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werks ohne Aufgliederung im einzelnen bekannt, sodaß ein Kostenvoranschlag im eigentlichen Sinn nicht vorliegt, und ist dem Unternehmer erkennbar, daß der Entschluß zur Auftragserteilung von der Höhe der mit einem Höchstbetrag bekanntgegebenen Kosten abhängig ist, so ist er in sinngemäßer Anwendung des § 1170 a ABGB verpflichtet, dem Besteller jedenfalls die voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben; kann der Überschreitungsbetrag auch nicht annähernd bestimmt werden, ist dem Besteller mitzuteilen, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung des geschätzten Kostenbetrages zu rechnen sei. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, verliert er den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekanntgegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010