RS OGH 1982/6/2 1Ob546/82, 6Ob1699/95, 13Bkd3/95, 4Ob2150/96x, 2Ob587/94, 9Ob201/98v, 9Ob66/99t, 10O

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Veröffentlicht am 02.06.1982
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Norm

ABGB §1170a

Rechtssatz

Gibt der Unternehmer dem Besteller lediglich eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werks ohne Aufgliederung im einzelnen bekannt, sodaß ein Kostenvoranschlag im eigentlichen Sinn nicht vorliegt, und ist dem Unternehmer erkennbar, daß der Entschluß zur Auftragserteilung von der Höhe der mit einem Höchstbetrag bekanntgegebenen Kosten abhängig ist, so ist er in sinngemäßer Anwendung des § 1170 a ABGB verpflichtet, dem Besteller jedenfalls die voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben; kann der Überschreitungsbetrag auch nicht annähernd bestimmt werden, ist dem Besteller mitzuteilen, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung des geschätzten Kostenbetrages zu rechnen sei. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, verliert er den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekanntgegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 546/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 546/82
    Veröff: SZ 55/83
  • 6 Ob 1699/95
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 6 Ob 1699/95
    Vgl
  • 13 Bkd 3/95
    Entscheidungstext OGH 27.11.1995 13 Bkd 3/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 2150/96x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2150/96x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Beklagte dem Kläger keinen Höchstpreis genannt, sondern "ca"-Preise angeführt, wobei zum Teil nicht einmal der Umfang der Arbeiten feststand. (T1) Beisatz: Ohne Grundlage für ein Vertrauen des Klägers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben, dann ist die Analogie zu § 1170a Abs 2 ABGB nicht gerechtfertigt. (T2)
  • 2 Ob 587/94
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 587/94
    Beis wie T2
  • 9 Ob 201/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 201/98v
    Beisatz: Der Bekanntgabe von "Cirka"-Preisen ist eine Kostenschätzung zu entnehmen. (T3)
  • 9 Ob 66/99t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 66/99t
    Vgl auch; Beisatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht des Unternehmers auslösen, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren. (T4)
  • 10 Ob 82/00g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2001 10 Ob 82/00g
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei Schätzungsanschlägen ist zu beachten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht. Es stellen sich die gleichen Abgrenzungsprobleme wie beim Kostenvoranschlag. (T5) Beisatz: Bei Schätzungsanschlägen rechnet der Besteller damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig völlig falsche Angaben macht, auch wenn dem Besteller die Einsicht in bestehende Kalkulationsgrundlagen weitgehend fehlt oder solche Kalkulationsgrundlagen, anders als beim Kostenvoranschlag, nicht in ausreichendem Maß vorliegen. Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert. (T6)
  • 3 Ob 46/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 46/04t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 219/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 219/09a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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