Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Werden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung neben einem bereits bestehenden Unterhaltstitel für die Vergangenheit begehrt, steht dem Unterhaltspflichtigen die Einwendung offen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich seit Schaffung des Unterhaltstitels vor Scheidung der Ehe derart gemindert, daß ein neu festzusetzender Betrag zuzüglich der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im alten Unterhaltstitel ganz oder teilweise Deckung fände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033352Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00577_8200000_001