Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruches nach § 2 Abs 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020