RS OGH 1982/6/2 1Ob526/82, 8Ob2299/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1982
beobachten
merken

Norm

MG §19 Abs2 Z10 A1
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs2 Z11 B1
MG §19 Abs4 E
MRG §30 Abs2 Z4 E

Rechtssatz

Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im § 19 Abs 2 Z 11 MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 526/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 526/82
  • 8 Ob 2299/96p
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2299/96p
    Vgl aber; Beisatz: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat; der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068777

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten