- 12 Os 84/82
Veröff: EvBl 1983/16 S 49 = SSt 53/32 = JBl 1983,50
- 12 Os 61/82
Ähnlich
- 10 Os 34/83
Vgl auch
- 9 Os 5/83
Vgl auch
- 12 Os 106/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 12 Os 106/83
- 9 Os 171/83
Vgl auch
- 9 Os 158/84
Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 158/84
nur: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. (T1)
Veröff: EvBl 1985/122 S 597
- 12 Os 153/84
- 10 Os 30/85
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur versuchten Unzucht mit Unmündigen. (T2)
Beisatz: Es kommt auf jeden Eindruck an, den das Täterverhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der den Tatplan und insbesondere die Vorstellungen des Täters über die für dessen Ausführung in Bezug auf Tatsubjekt, Tatobjekt und Tathandlung bedeutsamen Umstände kennt. (T3)
- 12 Os 64/85
Ähnlich
- 13 Os 104/85
Entscheidungstext OGH 25.09.1985 13 Os 104/85
Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an der objektiven Verbrechensauffassung fest. (T4)
Veröff: EvBl 1986/88 S 310 = JBl 1986,128 (hiezu kritisch Burgstaller, 76) = RZ 1985/275 (kritisch Kienapfel)
- 10 Os 211/84
Beisatz: Tauglichkeitsprüfung aus der "ex-ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den dahingehenden Tatplan kennt. (T5) Veröff: EvBl 1986/123 S 465
- 10 Os 95/85
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eindruckstheorie. (T6)
Veröff: EvBl 1986/95 S 348 = JBl 1986,129 (zustimmend Burgstaller) RZ 1986/20 S 40 (zustimmend Kienapfel, ablehnend Pallin)
- 11 Os 111/85
Vgl aber
- 12 Os 30/97
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Untauglichkeit der Handlung. (T7)
- 15 Os 72/00
nur: Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, ist der betreffende Versuch absolut untauglich. (T8)
- 15 Os 2/02
Auch
- 11 Os 149/03
Auch
- 15 Os 78/04
Auch; Beisatz: Ex-ante-Sicht eines verständigen Beobachters. (T9)
- 15 Os 71/05p
Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der Untauglichkeit des Objektes ist bei der Untauglichkeit der Handlung auf die ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. (T10)
- 15 Os 28/07t
Auch; Beis wie T10
- 12 Os 14/07m
Auch; Beisatz: Hier: Untauglichkeit des Tatobjektes bei Ankauf eines Gemisches aus Schmerztabletten und Traubenzucker anstelle von 100 g Kokain. (T11)
- 14 Os 80/07g
nur T8; Beisatz: Bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich. (T12)
Beisatz: Hier: Mit dem Rügeeinwand, die Sparbücher seien wegen einer Sachwaltersperre und aufgrund der Bestimmung des
§ 32 Abs 4 Z 2 BWG untaugliche Deliktsobjekte gewesen, wird nicht die Untauglichkeit der Objekte, also der Sparbücher an sich, sondern die Untauglichkeit der Handlung angezweifelt. (T13)
- 11 Os 106/07h
Auch; Beisatz: Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles gescheitert ist. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolges erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist. (T14)
- 13 Os 129/08g
Auch; Beisatz: Die Annahme eines absolut untauglichen Versuchs setzt voraus, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann. (T15)
- 12 Os 149/08s
- 14 Os 3/10p
- 14 Os 27/10t
Vgl auch; Beis wie T15
- 12 Os 77/15p
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 77/15p
Auch; Beis wie T10
- 15 Os 28/16f
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 15 Os 28/16f
Auch
- 13 Os 80/18s
Vgl
- 15 Os 143/18w
Auch
- 13 Os 102/19b
- 14 Os 49/20t
Vgl
- 11 Os 5/21a
Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 5/21a
Vgl
- 13 Os 69/21b
Vgl