Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II.Hauptstück ("Besonderer Teil") des Ersten Abschnitts ("Finanzstrafrecht") des Finanzstrafgesetzes vorgesehenen Fällen erkannt werden, denen gemeinsam ist, daß es sich ausnahmslos um Vorsatzdelikte handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087506Dokumentnummer
JJR_19820607_OGH0002_0120OS00032_8200000_002