Norm
StGB §28 CbRechtssatz
"Konsumtion der Vortat" ausschließlich in jenen Fällen, in denen eine Deliktsverwirklichung einer Haupttat vorangeht, um diese zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021