Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in § 181a Abs 1 ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretationen der §§ 257 ff AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016